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Bundesgerichtshof kippt Kreditbearbeitungsgebühren

Wie bereits berichtet, verfolgen viele deutsche Banken bei der Vergabe von Verbraucherkrediten die Praxis, neben den Zinsen für die Gewährung des Darlehens auch eine sog. „Bearbeitungsgebühr“, die regelmäßig bei 1 % bis 3 % der Nettodarlehenssumme liegt, von dem Verbraucher als Darlehensnehmer zu verlangen.

Damit hat der Bundesgerichtshof am 13.05.2014 in zwei grundlegenden und wegweisenden Urteilen (Aktenzeichen: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) aufgeräumt und damit die zuvor ergangene Rechtsprechung vieler Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte bestätigt. Im Einzelnen führt der BGH in seinen Urteilen aus, dass die Berechnung von Kreditbearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen den Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn sie klauselhaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wird. Der Verbraucher erhielte keine Möglichkeit, auf diese Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Vertragsverhandlungen Einfluss zu nehmen. Zudem, so der BGH, sei nicht ersichtlich, warum die kreditgebende Bank ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt neben dem vereinbarten Zinssatz verdienen solle, da eine zusätzliche Leistung der Bank nicht erkennbar sei. Vielmehr erbringe die kreditgebende Bank die Tätigkeiten, die mit der Erhebung der Bearbeitungsgebühr abgegolten sein sollen, z. B. die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität sowie die Führung der Vertragsgespräche, im eigenen Interesse, sodass diese Kosten nicht einseitig auf den Verbraucher abgewälzt werden dürften. Die zu den Urteilen veröffentlichte Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs können Sie hier nachlesen.

Damit hat der Bundesgerichthof voraussichtlich abschließend über ein Problem entschieden, welches die Gerichte in Deutschland bereits seit längerer Zeit beschäftigt hat. Verbraucher (d.h., Personen, die einen Ratenkredit zu anderen als zu geschäftlichen Zwecken aufgenommen haben) können nunmehr, gestützt durch die Entscheidungen des BGH, gezahlte Bearbeitungsgebühren, soweit solche Ansprüche nicht verjährt sind, von den kreditgebenden Banken zurückfordern.

Die Rechtsanwaltssozietät Büttcher Wolko König konnte in den letzten Monaten wiederholt solche Forderungen für Verbraucher beitreiben und sieht sich hierin durch die nunmehrige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt. Sprechen Sie uns an, falls Sie möglichweise Inhaber(in) solcher Rückforderungsansprüche sind!

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christoph König