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Bundesgerichtshof verlängert Rückforderungsmöglichkeit für zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren auf 10 Jahre

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.10.2014 in einer weiteren, für die deutsche Bank- und Kreditwirtschaft wegweisenden Entscheidung (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) die Rechte der Verbraucher auf Rückforderung zu Unrecht erhobener Kreditbearbeitungsgebühren ausgeweitet.

Der BGH markiert den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist auf 2011. Die Richter am Bundesgerichtshof sind in ihrer Entscheidung zugunsten der Verbraucher von einer bis 2011 unsicheren Rechtslage ausgegangen und haben angenommen, dass Verbraucher überhaupt erst seit 2011 relativ sicher wissen konnten, dass Erfolgsaussichten einer Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren gegeben sein könnten.

Damit können sämtliche Verbraucherkreditverträge ohne gewerblichen Zweck, die seit dem Jahre 2004 geschlossen worden sind, auf das Vorliegen einer unzulässigen Kreditbearbeitungsgebühr überprüft werden. Rückforderungsansprüche seien jedoch verjährt, wenn solche vor mehr als 10 Jahren entstanden sind. Für alle derartigen Ansprüche, die vor weniger als 10 Jahren, aber vor dem 31.12.2011 entstanden sind, droht am 01.01.2015 die Verjährung.

Den Text der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 können Sie hier abrufen:

Pressemitteilung Nr. 153/2014 des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014

Es bleibt abzuwarten, welche genauen Erwägungen der Bundesgerichtshof der Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eine ausführliche Urteilsbegründung wird erfahrungsgemäß erst in einigen Wochen verfügbar sein.

Verbraucher sollten sich daher ohne weitere Verzögerung zu den Möglichkeiten einer Geltendmachung ihrer Rückforderungsansprüche beraten lassen und für eine gerichtliche Geltendmachung Ihrer Rückforderungsansprüche bis zum 31.12.2014 sorgen.

Wir beraten Sie gern zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten bei der Geltendmachung Ihrer Rückforderungsansprüche!

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christoph König